Veräußerungsgewinn

1. Veräußerungsgegenstände
2. Steuerliche Regelungen

Der Begriff Veräußerungsgewinn wird im Rahmen des Steuerrechts und der Gewinnermittlung gebraucht und bezeichnet den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Es handelt sich demzufolge um den erzielten Gewinn nach dem Verkauf von Vermögensgegenständen. Das entsprechende Gegenstück ist der Veräußerungsverlust.
 
Die Einkunftsarten, aus denen sich Veräußerungsgewinne ergeben können, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit ebenso wie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wobei letztere in der Regel steuerfrei bleiben. Der Veräußerungsgewinn stellt somit eine Gewinn-Form dar, die sich nicht aus der herkömmlichen Geschäftstätigkeit bzw. aus den Produktverkäufen ergibt, sondern zu den außerordentlichen Ergebnissen zählt. Er wird folgendermaßen ermittelt:
 


 

1. Veräußerungsgegenstände

Die möglichen Gegenstande der Veräußerung sind Vermögensteile, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Dabei kann es sich einerseits um Sachanlagen handeln, wie beispielsweise Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark und Maschinen. Andererseits kommen auch Finanzanlagen aus dem Anlagevermögen in Frage, so z. B. Beteiligungen und Wertpapiere.

2. Steuerliche Regelungen

Der Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommenssteuer. Unter Umständen kann jedoch nach § 6b EStG eine Begünstigung vorliegen (Reinvestitionsrücklage). Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen ergibt sich eine Sonderregelung, wenn der Steuerpflichtige bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. In diesem Fall wird der Veräußerungsgewinn für die steuerliche Beurteilung nur herangezogen, wenn er die Freibetragsgrenze von 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen einmalig zu gewähren. Dieser ermäßigt sich um den Wert, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag 136.000 Euro übersteigt. Gewinne, die sich aus der Veräußerung von Privatvermögen ergeben, sind dagegen mit wenigen Einschränkungen einkommensteuerfrei.

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